Am 1. Januar 2025 soll das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (revMWSTG) in Kraft treten. Der Entwurf der teilrevidierten Mehrwertsteuerverordnung (E-MWSTV) befindet sich noch bis zum 8. Februar 2024 in der Vernehmlassung.
Kernelement der Teilrevision ist die Einführung der Plattformbesteuerung. Inskünftig werden die Versandhandelsplattformen in die Lieferkette eingebunden und müssen die Warenlieferungen an Käufer im Inland versteuern. Zur Durchsetzung der neuen Regelungen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) administrative Massnahmen verfügen.
Entlastend für Konsumenten sollen sich der reduzierte Steuersatz auf Produkte der Monatshygiene sowie neue Steuerausnahmen insbesondere im Gesundheitswesen und der Kultur auswirken.
Organisationsdienstleistungen sowie online erbrachte Dienstleistungen im Bereich der Kultur, des Unterrichts u.ä. unterliegen neu dem Empfängerortsprinzip.
Als Vereinfachungen sieht das revMWSTG für KMUs die Möglichkeit der jährlichen MWST-Abrechnung mit unterjähriger Ratenzahlung vor. Mittel, welche die öffentliche Hand als Subvention und andere öffentlich-rechtliche Beiträge bezeichnet, sollen aus Gründen der Rechtssicherheit auch für Mehrwertsteuerzwecke als solche gelten. Zudem soll die ESTV bei ausländischen Steuerpflichtigen auf die Bestimmung eines Steuervertreters verzichten können.
Im Bereich der Betrugsbekämpfung findet die Bezugsteuer auf den Handel mit Emissionsrechten und ähnlichen Rechten Anwendung. Zudem wird die ESTV als Massnahme gegen Serienkonkurse Sicherheiten von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe juristischer Personen verlangen können.
Bereits am 1. Januar 2024 wurden die Mehrwertsteuersätze erhöht. Der Normalsatz beträgt nun 8.1 %, der reduzierte Steuersatz 2.6 % und der Sondersatz 3.8 %. Für die Anwendung der alten bzw. neuen Steuersätze ist auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. des Leistungsbezugs abzustellen. Ebenfalls auf den 1. Januar 2024 wurden der Verzugs- sowie Vergütungszins auf 4.75 % erhöht.
Unklar ist weiterhin die Auslegung des Eigeninteresses eines Vermittlers ausgenommener Finanzdienstleistungen trotz zweier Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Der Praxisentwurf der ESTV zu Domizilgesellschaften deutet zudem auf eine Verschärfung ihrer diesbezüglichen Verwaltungspraxis hin.
Den Steuerpflichtigen obliegt es bei der Mehrwertsteuer als Selbstdeklarationssteuer festzustellen, welche der zahlreichen Änderungen für sie relevant sind. Klarheit wird häufig erst die neue Verwaltungspraxis der ESTV bringen, die nach Verabschiedung der teilrevidierten Mehrwertsteuerverordnung publiziert werden soll.