Pauschalbesteuerung in Liechtenstein – ein Überblick.

Martin A. Meyer | Mato Bubalovic | Michael Reusser

Worum geht es?

Die Besteuerung nach dem Aufwand bzw. Pauschalbesteuerung ist in Liechtenstein seit über 100 Jahren gesetzlich verankert. Wie der Name schon sagt, stellt die Besteuerung nach dem Aufwand nicht auf das tatsächliche Einkommen resp. Vermögen einer natürlichen Person ab, sondern berücksichtigt vielmehr die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und ihrer Familienangehörigen im In- und Ausland. Abhängig von der finanziellen Situation der betroffenen Person kann die Pauschalbesteuerung ein sehr attraktives Besteuerungsmodell sein.

Wer kann die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen?

Die gesetzlichen Grundlagen zur Pauschalbesteuerung finden sich in den Art. 30 – 34 des liechtensteinischen Steuergesetzes. Danach müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Unterstellung unter die Pauschalbesteuerung möglich ist.

  • Der Antragsteller muss erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein nehmen;

  • Er darf nicht die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen;

  • Er darf in Liechtenstein keiner Erwerbstätigkeit nachgehen;

  • Der Lebensunterhalt des Antragsstellers muss vom Ertrag seines Vermögens oder anderen ihm aus dem Ausland zufliessenden Bezügen bestritten werden.

Wie wird die Höhe der Pauschalsteuer festgesetzt?

Wie erwähnt, stellt die Besteuerung nach dem Aufwand nicht auf das tatsächliche Einkommen resp. Vermögen der natürlichen Person ab, sondern bemisst sich nach den weltweiten Lebenshaltungskosten der betroffenen Person und ihrer Familienangehörigen. Folglich muss die antragsstellende Person detaillierte Angaben zu ihrem Aufwand und demjenigen der Familienangehörigen machen. Der so ermittelte Aufwand wird mit einem Steuersatz von 25 % belastet. Im Unterschied zur Schweiz ist in Liechtenstein keine jährlich zu erstellende Kontrollrechnung einzureichen; vielmehr wird die Höhe des Lebensunterhalts periodisch überprüft. Zu beachten ist ferner, dass die Regierung eine jährliche Mindeststeuer von CHF 300'000 festgesetzt hat. Bei einem Steuersatz von 25 % ergeben sich mithin jährliche Lebenshaltungskosten von mindestens CHF 1.2 Mio.

Wann macht die Anwendung der Pauschalbesteuerung Sinn?

In der höchsten Progressionsstufe wird der weltweite steuerpflichtige Erwerb einer in Liechtenstein ansässigen Person mit einer Landessteuer von 8 % belastet, wobei je nach Familienstand unterschiedliche Abzüge anwendbar sind. Zusätzlich wird ein Gemeindezuschlag erhoben, welcher je nach Gemeinde variiert und derzeit mit 180 % in Mauren am höchsten ist (künftige Reduktionen erwartet). Hieraus ergibt sich ein maximaler Steuersatz von 22.4 %. Mit diesem Steuersatz werden nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch ein fiktiver Sollertrag von 4 % auf dem steuerbaren Vermögen (im Sinne einer pauschalen Ertragsabgeltung auf dem Privatvermögen) besteuert.

Entsprechend macht die Pauschalbesteuerung bei einer Person, welche nur von den Erträgen aus ihrem Vermögen lebt, grundsätzlich ab einem steuerbaren Vermögen von rund CHF 35 Mio. Sinn. In Gemeinden mit tieferen Gemeindezuschlägen (minimaler Zuschlag beträgt 150 %), liegt dieser Betrag bei rund CHF 39.5 Mio. In jedem Fall sind aber die individuellen Verhältnisse und der individuelle Lebensstil bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Sind mit der Pauschalsteuer sämtliche Steuern abgegolten?

Mit der Pauschalbesteuerung werden grundsätzlich sämtliche Erwerbs- und Vermögenssteuern abgegolten. Nicht abgegolten sind indes:

  • Steuern auf dem inländischen Grundeigentum, welches stets der Vermögenssteuer untersteht;

  • Grundstückgewinnsteuern auf einem etwaigen Gewinn beim Verkauf eines in Liechtenstein gelegenen Grundstücks;

  • weitere bedingte bzw. indirekte Abgaben wie die Motorfahrzeugsteuer, Hundesteuer usw.

Ergänzend sei angemerkt, dass Liechtenstein weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuern erhebt, sodass entsprechende Vorgänge in Liechtenstein steuerfrei erfolgen können.

Wie ist das Verfahren ausgestaltet und wie lange ist die Pauschalbesteuerung anwendbar?

Personen, welche die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung erfüllen, haben bei der Steuerverwaltung einen Antrag auf Pauschalbesteuerung samt Angaben über den Aufwand einzureichen. Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf Gutheissung des Antrags, jedoch wird erfahrungsgemäss dem Antrag in einem formellen Entscheid entsprochen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Entscheid werden unter anderem Steuerbetrag und Fälligkeitsdatum festgesetzt sowie festgehalten, ab welchem Steuerjahr die Unterstellung unter die Pauschalbesteuerung gilt. Der festgesetzte Steuerbetrag ist jeweils jährlich im Voraus zu begleichen. Praxisgemäss wird die Steuer für die Dauer von fünf Jahren festgesetzt, wobei sie sich danach jeweils um ein Jahr verlängert, sofern nicht die Steuerverwaltung oder die Steuerpflichtigen vor dem Fälligkeitsdatum eine Neufestsetzung verlangen. Grundsätzlich kann die Pauschalbesteuerung damit unbegrenzt angewendet werden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Besteuerung nach dem Aufwand endet mit der fremdenpolizeilichen Abmeldung der Steuerpflichtigen, dem Antrag auf ordentliche Besteuerung durch die Steuerpflichtigen oder – im Falle von pauschalbesteuerten Ehegatten – mit dem Tod eines der Ehegatten. Letzterenfalls unterliegt der ruhende Nachlass des verstorbenen Ehegatten bis zur Einantwortung der Vermögens- und Erwerbssteuer. Der überlebende Ehegatte unterliegt ebenfalls der ordentlichen Vermögens- und Erwerbssteuer, es sei denn, er beantragt eine Weiterführung der Pauschalbesteuerung nach denselben Bedingungen.

Welche Auswirkungen hat die Pauschalbesteuerung auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen?

In Liechtenstein pauschalbesteuerte Personen gelten grundsätzlich als in Liechtenstein ansässig und können die Vorteile des liechtensteinischen DBA-Netzwerks beanspruchen.

Was gilt es sonst noch zu berücksichtigen?

Um überhaupt Wohnsitz oder Aufenthalt in Liechtenstein nehmen zu können, bedürfen Personen aus dem Ausland einer Aufenthaltsbewilligung. Das Personenfreizügigkeitsgesetz sieht für EWR- und CH-Staatsangehörige und das Ausländergesetz für Nicht-EWR- und Nicht-CH-Staatsangehörige eine Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit vor. Voraussetzung einer solchen Aufenthaltsbewilligung ist, dass die Person weder im Inland noch Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht und über genügende finanzielle Mittel verfügt, um keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Über die Bewilligung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit entscheidet die Regierung.

Mithin dürfen in Liechtenstein pauschalbesteuerte Personen aufgrund der steuerlichen und aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen weder im In- noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Indes ist es grundsätzlich möglich, eine entschädigungslose Organstellung im Verwaltungsrat einer Gesellschaft unter der Voraussetzung zu halten, dass sich die Tätigkeit auf die Verwaltung des Vermögens beschränkt.

Fazit

Die Pauschalbesteuerung in Liechtenstein bietet vermögenden Privatpersonen vorteilhafte steuerliche Rahmenbedingungen. Klare Voraussetzungen und transparente Verfahren ermöglichen eine planbare steuerliche Belastung. Die Kombination mit einem politisch und finanziell stabilen Umfeld, der ausgezeichneten Lage im Herzen Europas sowie einer herausragenden Infrastruktur in einem der weltweit industrialisiertesten Länder macht Liechtenstein global zu einem attraktiven Standort für vermögende Personen.