Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene – die sog. «Zukunftsinitiative» der JUSO.

Martin A. Meyer | Stefan Quaderer | Mato Bubalovic

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Die «Zukunftsinitiative» zielt darauf ab, das Vermögen natürlicher Personen durch eine zusätzliche Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene zu besteuern.

Mit einem Freibetrag von CHF 50 Mio. betrifft die Steuer vermögende Personen. Der vorgesehene Steuersatz wurde auf 50 % festgesetzt, ohne Ausnahmen für die Besteuerung vorzusehen. Aufgrund der bestehenden Erbschafts- und Schenkungssteuern kann dies zu weit höheren effektiven Steuerbelastungen führen.

Zahlreiche ungeklärte Fragen und eine vorgesehene Rückwirkung sorgen bereits weit vor einer Volksabstimmung anfangs 2026 für grosse Verunsicherung. Der vorliegende Beitrag soll anhand von Beispielen mögliche Folgen sowie Handlungsmassnahmen aufzeigen.

1. Einleitung

Am 4. März 2024 ist in der Schweiz die Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» zu Stande gekommen. Eingereicht wurde die Volksinitiative durch die Partei der Jungsozialisten (JUSO).

Die sog. «Zukunftsinitiative» sieht vor, das Vermögen natürlicher Personen mittels einer zusätzlichen Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene zu besteuern (von den Initianten «Zukunftssteuer» genannt). Mit einem Freibetrag von CHF 50 Mio. zielt die Initiative auf die Besteuerung sehr vermögender Personen ab. Die Einnahmen dieser Zukunftssteuer sollen gemäss Initiativtext für die sozial gerechte Bekämpfung der Klimakrise sowie den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft verwendet werden. Laut ersten Schätzungen dürften etwa 2’000 Steuerpflichtige in der Schweiz von einer solchen Steuer betroffen sein. Das von diesen Personen versteuerte Reinvermögen dürfte dabei ungefähr 20 % des gesamten in der Schweiz versteuerten Reinvermögens ausmachen.

Die Ausgestaltung der Zukunftssteuer ist radikal, da sie einen Steuersatz in ungewohnter Höhe von 50 % anstrebt und keine Ausnahmen vorgesehen sind.

So sollen auch Übertragungen an die (Ehe-) Partner und direkte Nachkommen sowie Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen und Hilfswerke mit 50% besteuert werden. Insbesondere sind auch vererbte bzw. verschenkte Familienunternehmen nicht von der Steuer ausgenommen. Die Steuer soll zudem zusätzlich zu den bereits bestehenden kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern erhoben werden. Dies kann zu konfiskatorischen, effektiven Steuerbelastungen von 70 % – 99.5 % führen.

Der Initiativtext sieht zudem eine noch nicht weiter definierte Wegzugssteuer gleichen Umfangs vor, welche bei Annahme der Volksinitiative rückwirkend ab Datum der Volksabstimmung Anwendung finden soll. Diese soll eine Steuervermeidung verhindern.

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung vom 15. Mai 2024 gegen die Initiative ausgesprochen. Er empfiehlt dem Parlament, die Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag abzulehnen. Das Finanzdepartement wurde beauftragt, eine entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments auszuarbeiten. 04 Die Volksabstimmung wird nach derzeitigem Kenntnisstand wahrscheinlich auf die erste Jahreshälfte 2026 angesetzt.

Eine Annahme der Initiative hätte gravierende Folgen für die Betroffenen. Die Steuerpflichtigen beschäftigen sich deshalb bereits intensiv mit den möglichen Konsequenzen, während potentielle Zuzüge aus dem Ausland verhindert werden. So wird beispielsweise Grossbritannien im Jahr 2025 den 225-jährigen sog. «Non-Dom»-Steuerstatus abschaffen. Dieser erlaubte es vermögenden Ausländern (sog. «Nicht-Domizilierten»), in Grossbritannien zu wohnen, ohne dass ihre ausländischen Einkünfte und ihr ausländisches Vermögen dort besteuert wurde. 05 Es wird erwartet, dass in den kommenden 12 Monaten tausende vermögende Personen Grossbritannien verlassen werden. Aufgrund der Rechtsunsicherheit in der Schweiz ist ein Zuzug der Betroffenen in die Schweiz allerdings eher unwahrscheinlich.

Zudem führt die mögliche Einführung der Zukunftssteuer zu unzähligen rechtlichen, wirtschaftlichen und praktischen Herausforderungen. 06 Insbesondere die Bestimmung der Steuerpflicht auf Bundesebene, die Art und Höhe der Besteuerung, die Auswirkungen bei Wegzug aus der Schweiz und die Übergangsbestimmungen werfen komplexe Fragen auf. Der vorliegende Artikel versucht, ausgesuchte Aspekte zu beleuchten und anhand von Beispielen zu veranschaulichen. Auch auf mögliche Handlungsmassnahmen für betroffene Personen wird übersichtsmässig eingegangen.

2. Rückblick und nächste Schritte

Historisch betrachtet, ist die vorliegende Initiative nicht der erste Versuch, eine nationale Erbschaftsund Schenkungssteuer einzuführen. Das Stimmvolk hatte sich zuletzt 2015 mit einer Erbschaftssteuerinitiative auseinanderzusetzen. Die damalige Volksinitiative zur Erbschaftssteuerreform sah eine Besteuerung von Nachlässen und Schenkungen auf Bundesebene mit 20 % vor, bei einem Freibetrag von CHF 2 Mio. Die Einnahmen hätten der AHV-Finanzierung dienen sollen. Auch eine Rückwirkung war 2015 vorgesehen. Schenkungen wären rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 an zukünftige Schenkungen und Nachlässe angerechnet worden. Dies führte bereits damals zu einer regelrechten Flut von Grundstücksübertragungen durch Eltern an ihre Kinder.

Die aktuelle Initiative unterscheidet sich insbesondere durch den deutlich höheren Steuersatz von 50 %, einen höheren Freibetrag von CHF 50 Mio. und die Zweckbindung der Einnahmen an den Klimaschutz. Zudem sieht die vorliegende Initiative Ausführungsbestimmungen zur Einführung einer noch nicht weiter definierten Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen nach bzw. ab Annahme der Initiative vor, welche zu einer äquivalenten Steuerbelastung führen soll.

Nach Prüfung der Gültigkeit der Initiative durch die Bundesversammlung wird diese voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2026 der Bevölkerung zur Abstimmung unterbreitet. 07 Bei einer Annahme finden ab diesem Zeitpunkt die Übergangsbestimmungen gem. Art. 197 Ziff. 15 E-BV rückwirkend Anwendung und es werden Ausführungsbestimmungen zur konkreten Umsetzung der Initiative zu erlassen sein (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Abschnitt 3.2 hiernach).

3. Zukunftsinitiative

3.1 Die Zukunftssteuer – Art. 129a E-BV

ART. 129A E-BV – ZUKUNFTSSTEUER

  • Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.

  • Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft.

  • Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt.

  • Der Steuersatz beträgt 50 %. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Mio. Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.

  • Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.

Die Zukunftsinitiative sieht die Schaffung einer Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer vor. Die Steuer soll als «Zukunftssteuer» in der Bundesverfassung, voraussichtlich in Art. 129a BV, verankert werden. Die Zukunftssteuer soll Nachlässe und Schenkungen von natürlichen Personen mit einem Steuersatz von 50 % besteuern. Wie eingangs erwähnt, sollen die Steuereinnahmen gemäss Initiativtext zweckgebunden «zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft» verwendet werden. Konkret sollen gemäss Initianten die Steuereinnahmen in den Bereichen Arbeiten, Wohnen und den öffentlichen Dienstleistungen wie bspw. der Gestaltung öffentlicher Räume eingesetzt werden.

Die Initiative stellt bei Annahme eine bedeutende Veränderung im Schweizer Steuersystem dar und zielt darauf ab, eine weitere Finanzierungsmöglichkeit für Klimaschutzmassnahmen zu schaffen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme insbesondere Bedenken geäussert hinsichtlich der Effektivität und Umsetzbarkeit der Initiative. Einerseits wäre die Zukunftssteuer unabhängig des Verhaltens der Steuerpflichtigen geschuldet. Andererseits ergeben sich erhebliche Herausforderungen bei der Ausgestaltung der Verhinderung der Steuervermeidung, insbesondere im Hinblick auf den Wegzug von Steuerpflichtigen sowie die Verschiebung von beweglichen Vermögenswerten aus der Schweiz.

3.1.1 Steuerliche Anknüpfung und Aufzeichnungspflicht

Gemäss Art. 129a Abs. 1 E-BV erhebt der Bund eine Erbschafts- und Schenkungssteuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen. Der vorgeschlagene Verfassungstext lässt offen, welche steuerlichen Anknüpfungspunkte der Steuer zugrunde liegen und wer Steuersubjekt ist. Es ist davon auszugehen, dass analog bestehenden kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern in erster Linie auf den (letzten) Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers abgestellt werden soll. Denkbar sind grundsätzlich die folgenden Anknüpfungspunkte:

  • (letzter) Wohnsitz in der Schweiz;

  • die Eröffnung des Erbgangs in der Schweiz, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland verzeichnete, aber den gesamten Nachlass schweizerischem Recht unterstellt;

  • in der Schweiz belegene unbewegliche Vermögenswerte wie Liegenschaften oder Rechte daran;

  • bewegliches Vermögen, soweit es sich um in der Schweiz steuerpflichtiges Betriebsstättenvermögen handelt.

Zusätzlich zu den nach heutigem Recht möglichen Anknüpfungspunkten wären aufgrund des unbestimmten Initiativtextes auch folgende denkbar:

  • generelle Anknüpfung an in der Schweiz belegenes Vermögen;

  • Erben/Beschenkte mit Wohnsitz in der Schweiz.

Ob und in welchem Umfang bei Wohnsitz im Ausland ein schweizerisches Erbschafts- oder Schenkungsbesteuerungsrecht auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens zurückgedrängt würde, wäre im Einzelfall abzuklären.

Besteht eine Steuerpflicht in der Schweiz, kann einmalig ein Freibetrag von CHF 50 Mio. geltend gemacht werden. Die Zukunftssteuer richtet sich somit an die vermögendsten Steuerpflichtigen in der Schweiz. Zur Sicherstellung, dass der Freibetrag nur einmal geltend gemacht werden kann, wird im Initiativtext explizit festgehalten, dass eine Pflicht zur Aufzeichnung der Schenkungen besteht. Es ist zu vermuten, dass bewusst keine zeitliche Einschränkung der Aufzeichnungspflicht vorgesehen wurde. Bei einer Annahme der Initiative werden die Steuerpflichtigen mit der laufenden bzw. rückwirkenden Dokumentation sämtlicher Schenkungen, inkl. Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen, gefordert sein. Bei Schenkung oder Nachlass von im Ausland verhafteten Vermögenswerten stellt sich wiederum die Frage, ob ein Besteuerungsrecht durch ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkommen zurückgedrängt wird. Anzufügen ist, dass basierend auf dem Initiativtext zumindest Schenkungen vor der Annahme der Initiative nicht an den vorgesehenen Freibetrag angerechnet werden. Somit steht der Freibetrag von CHF 50 Mio. ab Annahme der Initiative einmalig in vollem Umfang zur Verfügung.

3.1.2 Fehlende Ausnahmen und daraus resultierende Herausforderungen

Der Initiativtext sieht keine Ausnahmen vor. Im Gegenteil: Die Initianten halten explizit fest, dass es keine Rolle spielen dürfe, wer die Erbschaft oder Schenkung erhalte. 12 Dies stellt einen fundamentalen Wandel zur Ausgestaltung des bisherigen schweizerischen Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts dar. In diesem Punkt liegt denn auch einer der Hauptkritik punkte an der Initiative. Die Folgen einer ausnahmslosen Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen seien an folgenden Lebenssachverhalten verdeutlicht:

3.1.2.1 Übertragung des Vermögens an die direkten Nachkommen und an einen (Ehe-)Partner

In den meisten Kantonen sind Nachlässe und Schenkungen an die direkten Nachkommen von der bestehenden Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Zumindest würde in den meisten Kantonen keine Mehrfachbesteuerung resultieren, sondern neu auf diesen Übertragungen die Zukunftsteuer in Höhe von 50 % greifen. Dies ist denn auch eines der Hauptziele der Zukunftsinitiative; nämlich, die steuerfreie Übertragung des Elternvermögens auf die Kinder durch eine neu geschaffene Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer zu verhindern (s. hierzu auch Ziff. 3.1.2.2 nachfolgend).

Auch die Übertragung des Vermögens auf einen (Ehe-)Partner ist mittels Erbschaft oder Schenkung heutzutage grundsätzlich in allen Kantonen steuerfrei möglich. Durch die neue Zukunftssteuer wäre eine freie Übertragung von Vermögen auch zwischen (Ehe-)Partnern stark eingeschränkt.

Durch die Ausgestaltung der Zukunftssteuer wird somit nicht nur bei Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation, sondern auch innerhalb der eigenen Generation, d.h. zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern, eine Besteuerung ausgelöst. Aufgrund der ausnahmslosen Besteuerung sowie des einmalig zur Verfügung stehenden Freibetrags wird ein steuerlicher Anreiz geschaffen, Vermögen nicht mehr gemeinsam zu halten, was dem vorherrschenden Familienbild entgegenlaufen dürfte. Zudem erschwert oder verhindert gar die Einmaligkeit des Freibetrags Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen und ähnliche Einrichtungen zu Lebzeiten, da dadurch der bestehende Freibetrag reduziert würde (s. hierzu auch Ziff. 3.1.2.3 nachfolgend).

3.1.2.2 Übertragung des direkt und indirekt gehaltenen operativ tätigen Unternehmens

Äusserst problematisch sind die fehlenden Ausnahmen in Kombination mit der Höhe des Steuersatzes von 50 % für das Unternehmertum in der Schweiz.

Mehrheitlich liegt Vermögen bei Unternehmerfamilien nicht in liquider Form vor, sondern besteht aus Beteiligungen an operativ tätigen Unternehmen. Bei einer Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation oder einen (Ehe-)Partner führt die vorgesehene Zukunftssteuer konsequenterweise zu einer Steuerschuld, welche nicht durch verfügbare liquide Mittel beglichen werden kann. Viele Steuerpflichtige mit in Unternehmen gebundenem Vermögen werden dadurch gezwungen sein, substanzielle Teile ihres Unternehmens zu veräussern, um die Zukunftssteuer begleichen zu können. Die Ausgestaltung der Steuer schafft zudem keinen Anreiz für in der Schweiz wohnhafte Personen, Anteile an Beteiligungen zu erwerben. Eine in der Schweiz steuerpflichtige Person wird im Wissen um die aus der Zukunftssteuer resultierende Steuerschuld liquides Vermögen nicht in illiquides Vermögen überführen. Aus diesem Grund werden in der Schweiz wohnhafte Personen ihre Investitionen in illiquide Vermögenswerte gezwungenermassen reduzieren. Dies führt zu einer wohl ungewollten Tendenz, dass Beteiligungen an Schweizer Unternehmen durch ausländische Investoren erworben werden. Dies sei an zwei Beispielen dargestellt:

BEISPIEL 1

Die in der Schweiz wohnhaften Eltern übertragen nach Inkrafttreten der Zukunftssteuer im Rahmen der Nachfolgeplanung ihre direkt gehaltenen Anteile am Familienunternehmen auf die beiden erwachsenen Kinder. Der Wert des Familienunternehmens beläuft sich auf CHF 150 Mio. 13 Vereinfachend verfügen die Eltern über kein weiteres Vermögen. Sie haben in der Vergangenheit keine Zuwendungen getätigt, die an den Freibetrag von CHF 50 Mio. anzurechnen wären.

Aus der Übertragung resultiert eine Steuerlast von CHF 50 Mio. (d.h. Beteiligungswert CHF 150 Mio. – Freibetrag CHF 50 Mio., besteuert zu 50 %). Die Finanzierung der Steuerlast wird gezwungenermassen durch den Verkauf der Anteile am Familienunternehmen im Umfang von rund 33 % vorgenommen werden müssen. Die Unwägbarkeit, einen Käufer für die exakt notwendige Aktienquote zu finden, wird vorliegend nicht berücksichtigt. Zudem fallen in Kantonen ohne Befreiung entsprechender Vermögensübertragungen an Nachkommen (AI, NE, VD sowie gewisse Gemeinden in LU) zusätzliche kantonale und kommunale Steuern an, welche hier nicht berücksichtigt werden.

In der Konsequenz wird es für in der Schweiz wohnhafte Familien nicht möglich sein, über Generationen hinweg das eigene Familienunternehmen zu halten.

Sollten sich die Beteiligungen nicht im direkten Privatvermögen der Steuerpflichtigen befinden, sondern bspw. über eine Familienholding gehalten werden, ist weit mehr als 50 % des Unternehmens zu veräussern. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rückführung des Kapitalgewinns aus dem Verkauf der Unternehmensbeteiligung im heutigen Steuersystem der Einkommenssteuer unterliegt

BEISPIEL 2

Eine Familie hält über eine Familienholding 100 % der Anteile an einem Unternehmen. Der Unternehmenswert beläuft sich auf CHF 200 Mio. Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass keine weiteren Vermögenswerte in der Familienholding vorhanden sind. Die Eltern versterben nach Inkrafttreten der Zukunftssteuer durch einen unvorhergesehenen Unfall. Die Zukunftssteuer beläuft sich auf CHF 75 Mio. (d.h. Beteiligungswert CHF 200 Mio. – Freibetrag CHF 50 Mio., besteuert zu 50 %). Davon ausgehend, dass die Zukunftssteuer von den Kindern geschuldet sein wird, ist die Familienholding gezwungen, Anteile am Unternehmen zu veräussern. Annahmegemäss wird die Dividende mit einer Einkommenssteuer von 25 % belastet (abhängig vom jeweiligen Wohnsitz der steuerpflichtigen Personen). Da somit insgesamt eine Dividende von CHF 100 Mio. (d.h. CHF 75 Mio. Zukunftssteuer + CHF 25 Mio. Einkommenssteuer) zur Tilgung der Steuerlast benötigt wird, hat die Familienholding effektiv 50 % der Anteile am Unternehmen zu veräussern.

Auf die Problematik der Inanspruchnahme von Zeit für den Verkauf der Unternehmensanteile, des benötigten Jahres- bzw. Zwischenabschlusses für die Vornahme einer Dividendenausschüttung, sowie der Abführung der Verrechnungssteuer auf Dividenden von 35 % wird nicht eingegangen. Zudem können, wie im vorhergehenden Beispiel, zusätzliche kantonale Erbschaftssteuern anfallen. Schliesslich wird eine grundsätzlich steuerfreie Veräusserung von Anteilen an der Familienholding in der Praxis regelmässig nicht in Frage kommen, da im Unterschied zum vorliegend vereinfachten Beispiel insbesondere weitere Vermögenswerte über die Holding gehalten werden.

3.1.2.3 Zuwendung an gemeinnützige Institutionen und ähnliche Einrichtungen

Von einem fundamentalen Wandel kann auch bei der Zuwendung an gemeinnützige Institutionen und ähnliche Einrichtungen gesprochen werden. Die Schweiz fördert seit Generationen das Engagement im gemeinnützigen Sektor durch steuerliche Anreize und Unterstützung in Form von Projekten und Programmen. Die Kultur des Gebens und Helfens ist tief in der Schweizer Gesellschaft verankert und spiegelt sich in der Vielfalt und dem Umfang der Tätigkeiten gemeinnütziger Organisationen wider. Ausdruck dieser Kultur ist unter anderem auch die Gewährung steuerlicher Anreize bei der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke im Ausland.

Die vorgeschlagene Zukunftssteuer schafft eine grosse Hürde für vermögende Personen, Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen wie das Schweizerische Rote Kreuz, Caritas, Pro Infirmis, WWF Schweiz, Greenpeace oder auch Forschungseinrichtungen in der Schweiz wie bspw. die ETH Zürich oder EPFL (Lausanne) zu tätigen oder Professuren zu finanzieren. Vermacht eine Person ihr Vermögen einer ebensolchen Institution, vereinnahmt der Staat bis zu 50 % der getätigten Zuwendungen. Im Resultat werden in der Schweiz wohnhafte Personen nur noch im Umfang der Hälfte ihrer getätigten Zuwendung an die Allgemeinheit entscheiden dürfen, wie diese verwendet wird, während die andere Hälfte faktisch durch den Staat bzw. die Politik bestimmt wird.

3.1.2.4 Todesfall

Ersichtlich wird der Enteignungscharakter der Zukunftssteuer in Kombination mit den bestehenden kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern:

BEISPIEL

Eine im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Person hat keine pflichtteilsberechtigten Erben und verstirbt nach Inkrafttreten der Zukunftssteuer. Gemäss Testament erbt ein entfernter Verwandter das Gesamtvermögen von CHF 200 Mio. Nachweislich wurden in der Vergangenheit keine Zuwendungen getätigt, die an den Freibetrag von CHF 50 Mio. anzurechnen wären.

Auf der Erbschaft resultiert eine Steuerlast von CHF 152 Mio. Diese besteht einerseits aus der Steuerschuld der Zukunftssteuer auf Ebene Bund (d.h. Gesamtvermögen CHF 200 Mio. – Freibetrag CHF 50 Mio., versteuert zu 50 % = CHF 75 Mio.). Andererseits entsteht eine kantonale Erbschaftssteuerschuld in Höhe von CHF 77 Mio. (d.h. Gesamtvermögen 200 Mio., versteuert zu 38.5 %). Dies entspricht einer prozentualen effektiven Steuerlast von rund 76 %.

Hätte der Verstorbene statt eines Verwandten seine nicht-verwandte Nachbarin testamentarisch mit dem Erbe bedacht, käme die Gesamtsteuerlast aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses gar auf bis zu 99.5 % zu liegen.

3.2 Steuervermeidung und Wegzugssteuer

Ein zentrales Element der Initiative sind die in Art. 197 Ziff. 15 E-BV vorgesehenen Übergangsbestimmungen. Der Bund und die Kantone haben danach Ausführungsbestimmungen bezüglich der Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, zu erlassen. Mit anderen Worten soll in der Schweiz eine bisher für natürliche Personen nicht vorhandene Wegzugsbesteuerung eingeführt werden.

ART. 197 ZIFF. 15 E-BV Übergangsbestimmungen zu Art. 129a E-BV (Zukunftssteuer)

Der Bund und die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen über:

1. die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere in Bezug auf den Wegzug aus der Schweiz, die Pflicht zur Aufzeichnung von Schenkungen und die lückenlose Besteuerung;

2. die Verwendung des Rohertrags zur Unterstützung des sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen.

Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129a durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.

Bei einer allfälligen Annahme der Initiative sollte es den Steuerpflichtigen freigestellt sein zu entscheiden, ob sie bis zur Inkraftsetzung der Zukunftssteuer in der Schweiz verbleiben wollen oder nicht.

Diese Entscheidung der Steuerpflichtigen wollen die Initianten durch Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 E-BV bewusst bereits vor dem Abstimmungstag erzwingen. Darin ist festgehalten, dass der Bundesrat per Verordnung innert drei Jahren nach Annahme der Initiative die Ausführungsbestimmungen zu erlassen hat, sofern diese bis dahin noch nicht gesetzlich geregelt wurden. Die Ausführungsbestimmungen sollen rückwirkend auf alle Nachlässe und Schenkungen ab dem Abstimmungsdatum Anwendung finden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der vorgesehene, exakte Verfassungswortlaut von Art. 197 Ziff. 15 Abs. 2 E-BV:

«… Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.»

Die Ausführungsbestimmungen sollen also explizit auf Nachlässe und Schenkungen rückwirkend Anwendung finden. Dies impliziert im Gegenzug, dass die Ausführungsbestimmungen rückwirkend nicht auf Wegzüge aus der Schweiz Anwendung finden sollen. Ansonsten hätte der Verfassungswortlaut wie folgt lauten müssen:

«… Die Ausführungsbestimmungen finden rückwirkend Anwendung.»

Ein Wegzug kann weder mit einem Nachlass noch einer Schenkung gleichgesetzt werden. Mithin dürfte basierend auf dem Initiativtext ein Wegzug aus der Schweiz bis zum Erlass der Ausführungsbestimmungen die Zukunftssteuer nicht auslösen. Für eine eigentliche Wegzugssteuer (d.h. die blosse Wohnsitzverlegung ins Ausland löst die Zukunftssteuer aus), dürfte der Initiativtext keine hinreichende Grundlage bilden. 14 In welchem Umfang Schenkungen und Nachlässe, die nach einem Wegzug und vor Erlass der Ausführungsbestimmungen ausgerichtet werden, unter die Zukunftssteuer fallen, sofern ein etwaig anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz nicht zurückdrängt, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Nach hier vertretener Auffassung sollte es den betroffenen Steuerpflichtigen somit möglich sein, die Abstimmung abzuwarten und bei einer allfälligen Annahme der Initiative über ein Verbleiben oder einen Wegzug bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen selbst zu entscheiden. Dessen ungeachtet stellt sich indes die Frage, ob nicht eine Sicherstellung einer potentiell später geschuldeten Steuer möglich wäre. Aufgrund der dargelegten Unklarheiten bis und im Zusammenhang mit der Einführung der Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat muss den Steuerpflichtigen jedoch zwingend empfohlen werden, sich bereits jetzt mit den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten vertieft auseinanderzusetzen. Dessen ungeachtet bleibt aber zu hoffen, dass bei einer Annahme der Initiative der Bundesrat und der Gesetzgeber die Umsetzung der Initiative möglichst im Einklang mit den bestehenden Verfassungsgarantien und -prinzipien vornehmen und dabei Zurückhaltung bei der Ausgestaltung der rückwirkenden und nachwirkenden Besteuerung nach Wegzug walten lassen. So fordern Opel/Oesterhelt in Anlehnung an die im schweizerischen Steuerrecht üblichen gesetzlichen und aussergesetzlichen Sperrfristen eine Beschränkung auf maximal fünf Jahre.

In diesem Zusammenhang stellen sich auch verschiedene praktische Fragen:

  • Die Schweiz bietet grundsätzlich keine Hand zur Vollstreckung von ausländischen Steuerforderungen im Inland. Dies gilt auch im umgekehrten Fall zur Vollstreckung von schweizerischen Steuerforderungen durch Behörden im Ausland. 16 Entsprechend hätte die Schweiz bei Wegzug oder Vermögensverschiebung ins Ausland keinen Zugriff mehr und könnte keine Vollstreckung einer Steuerforderung mehr durchsetzen.

  • Im Zusammenhang mit einer Sicherstellung stellt sich bezüglich der Steuerbemessung die Frage des relevanten Zeitpunkts. Der steuerliche Vermögenswert einer zukünftigen Schenkung oder bei Todesfall kann nicht eindeutig im Zeitpunkt des Wegzugs bestimmt werden. Abhängig von den Vermögenswerten können diese starken Wertschwankungen unterliegen.

  • Eine Sicherstellung unterliegt zudem der Problematik, dass durch die Höhe der Steuer von 50 % im Regelfall keine genügenden liquiden Mittel

    vorhanden sind. Eine Hinterlegung anderer Vermögenswerte wie bspw. Wertschriften, Kunstgegenstände oder auch Immobilien als Sicherheit ist aber kaum praktikabel.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Schweiz mit acht Ländern Erbschafts- und Nachlasssteuerabkommen abgeschlossen hat. Die bestehenden Abkommen wurden abgeschlossen mit Dänemark, Deutschland, Finnland, Grossbritannien, den Niederlanden, Österreich, Schweden und den USA.

Durch diese Abkommen soll vermieden werden, dass der Nachlass des Erblassers doppelt besteuert wird. Zu diesem Zweck wird die eindeutige Zuweisung des Besteuerungsrechts geregelt, um Rechtssicherheit für die betroffenen Erben zu gewährleisten. Üblicherweise steht das Besteuerungsrecht für das bewegliche Vermögen dem Staat zu, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat (sog. Wohnsitzprinzip). Zieht der Erblasser beispielsweise vor seinem Tod nach Deutschland, steht Deutschland das ausschliessliche Besteuerungsrecht auf den (beweglichen) Nachlass zu. Das Besteuerungsrecht der Schweiz wird durch das entsprechende Erbschaftssteuerabkommen grundsätzlich vollkommen zurückgedrängt.

4. Handlungsmöglichkeiten für betroffene Personen

Die mögliche Einführung der Zukunftssteuer auf Bundesebene stellt bereits jetzt eine erhebliche Herausforderung für die betroffenen natürlichen Personen in der Schweiz dar. Mit einem Steuersatz von 50 % und einem Freibetrag von CHF 50 Mio. würde die Zukunftssteuer die Nachlass- und Schenkungsplanung in der Schweiz grundlegend verändern. Nachfolgend werden einige Handlungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige aus heutiger Sicht beschrieben.

4.1 Akzeptanz der Steuerpflicht

Eine Möglichkeit besteht darin, die Zukunftssteuer bei Annahme zu akzeptieren. Dies stellt (vordergründig) die einfachste, jedoch auch finanziell belastendste Handlungsmöglichkeit dar. Betroffene sollten ihre Nachlassplanung entsprechend anpassen und genü- gend liquide Mittel bereitstellen, um die Steuerlast von 50 % im Erbfall oder bei Schenkungen decken zu können. Dies erfordert eine detaillierte Planung und möglicherweise die frühzeitige Verflüssigung von Vermögenswerten.

4.2 Vorzeitige Nachfolgeplanung

Durch eine vorgezogene Nachfolgeplanung kann das Vermögen vor Annahme der Initiative auf die nächste Generation verteilt werden. Bei einer Familie mit 4 Kindern kann durch dieses Vorgehen ein Vermögen von CHF 250 Mio. bereits heute zu je CHF 50 Mio. auf die vier Kinder übertragen werden. CHF 50 Mio. verbleiben bei den Eltern. Jedes Familienmitglied kann so zukünftig von einem individuellen Freibetrag von CHF 50 Mio. profitieren. Künftige positive Vermögensentwicklungen jedoch wären von der Zukunftssteuer betroffen.

Durch Schenkungen und Nachlässe, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung vorgenommen werden, kann die Belastung auf zukünftige Generationen verschoben werden. Allerdings gilt es die bestehenden kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu beachten. Die Generation der Kinder ist bei der eigenen Nachfolgeplanung durch die Zukunftsteuer allerdings künftig stark eingeschränkt, da ab Einführung derselben pro Familie lediglich einmalig ein Freibetrag von CHF 50 Mio. geltend gemacht werden kann.

Übersteigt das bestehende Vermögen vor Inkrafttreten der Zukunftssteuer die Anzahl Familienmitglieder, ist auch bei dieser Variante die künftige zusätzliche Steuerlast zu akzeptieren.

4.3 Vermögensstrukturierung

Eine strategische Umstrukturierung des Vermö- gens kann dazu beitragen, die steuerliche Belastung zu minimieren. Das Vermögen ist dabei vor der Abstimmung auf eine verselbständigte Vermögensstruktur zu übertragen, bei welcher das Vermögen steuerlich nicht mehr dem Einflussbereich des Steuerpflichtigen und somit auch nicht mehr dem Nachlass zugerechnet wird.

Die Verselbstständigung des Vermögens kann bspw. durch die Errichtung eines Trusts oder einer Stiftung erreicht werden. Bereits heute nutzen Schweizer Steuerpflichtige erfolgreich regelmässig Trusts, aber insbesondere auch Stiftungen, bspw. in Liechtenstein, als zielführendes Nachlass- oder Nachfolgeplanungsinstrument.

Im Gegensatz zum schweizerischen ist das liechtensteinische Stiftungsrecht sehr flexibel auf individuelle Bedürfnisse im privatnützigen Bereich ausgerichtet. Die Übertragung des Vermögens auf eine privatnützige Stiftung zu Lebzeiten unterliegt in verschiedenen Kantonen allerdings der kantonalen Schenkungssteuer. Die Ausnahme sind die Kantone Luzern, Obwalden und Schwyz. Beim Kanton Luzern ist anzumerken, dass die Erbschaftssteuer auf der Schenkung erhoben wird, wenn der Schenker innert fünf Jahren nach Vornahme der Schenkung verstirbt. Zudem unterliegen zukünftige Ausschüttungen der Stiftung, bspw. an die Kinder und deren Nachkommen, bei ordentlicher Steuerpflicht in der Schweiz, grundsätzlich der Einkommenssteuer.

Abhängig von den bestehenden Gegebenheiten und individuellen Bedürfnissen der Steuerpflichtigen kann die Vermögensstrukturierung mittels Stiftung oder Trust vor Annahme der Initiative eine zielführende Möglichkeit zur Zukunftsgestaltung des Vermögens sein.

4.4 Wegzug

Eine weitere Möglichkeit ist der temporäre oder langfristige Wegzug aus der Schweiz.

Wie dargelegt, sind die Autoren vorliegend der Auffassung, dass ein Wegzug bis zur Einführung der Ausführungsbestimmungen nicht von der Zukunftssteuer erfasst sein dürfte.

Sollten das Eidgenössische Finanzdepartement im Rahmen der Ausarbeitung der Botschaft oder der Bundesrat bzw. das Parlament eine andere Auffassung vertreten, wäre ein temporärer Wegzug vor Annahme der Initiative als Handlungsmöglichkeit zu prüfen.

Angesichts der Übergangsbestimmungen, die gemäss Initiativtext keine rückwirkende Besteuerung von Wegzügen vor Annahme der Initiative vorsehen, würde ein Wohnsitzwechsel ins Ausland eine vollständige Vermeidung der Zukunftssteuer ermöglichen. Ein Wegzug müsste diesfalls vor der Abstimmung erfolgen. Aus steuerlicher Sicht wäre der Wohnsitz effektiv ins Ausland zu verlegen und der Wohnsitz in der Schweiz vorbehaltlos aufzugeben. Falls die Initiative nicht angenommen wird, wäre ein Zuzug in die Schweiz unter den gegebenen aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen wieder möglich. Bei Annahme der Initiative würde die Zukunftssteuer nicht mehr greifen, da keine Steuerpflicht mehr in der Schweiz bestünde. Diesfalls wäre der Wegzug langfristig und final. Ein Wegzug wäre zudem auch nach Annahme der Initiative bzw. nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen denkbar. Die Auswirkungen eines solchen hängen aber massgeblich von der Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen ab.

Bei der Auswahl der Zieljurisdiktion sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Einerseits, ob ein Erbschafts- und Nachlasssteuerabkommen mit der Schweiz besteht. Dies wäre bspw. mit Österreich der Fall. Umso interessanter ist Österreich auch deshalb, weil seit 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuern mehr erhoben werden. Nach heutigem Kenntnisstand dürfte daher bei einem Wegzug nach Österreich nach Annahme und Inkrafttreten der Initiative keine Zukunftsteuer anfallen. Welche Steuerlasten bei den Steuerpflichtigen durch das in Österreich geltende Steuersystem zukünftig entstehen, ist individuell zu prüfen.

Sollte eine Pauschalbesteuerung in Frage kommen, wäre bspw. Italien als Zieljurisdiktion eine Option. Italien hat 2017 ein attraktives Steuerregime für wohlhabende Ausländer und zurückkehrende Italiener eingeführt. Mit einer jährlichen Pauschale von lediglich EUR 100’000 besteht seit Jahren ein grosses Interesse an diesem Steuerregime.

5. Fazit

Die Initiative strebt eine zusätzliche Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene an, um sehr vermögende Personen zu besteuern und die Einnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise und für den notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft zu verwenden. Mit einem Freibetrag von CHF 50 Mio. und einem Steuersatz von 50 % betrifft die Steuer die reichsten Steuerpflichtigen des Landes.

Der Bundesrat lehnt die Initiative ab und hebt die erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen und praktischen Herausforderungen hervor, die mit der Einführung der Zukunftssteuer verbunden wären. Kritisiert werden insbesondere der hohe Steuersatz, das Fehlen von Ausnahmen und die Einführung einer faktischen Wegzugssteuer, die Steuervermeidung verhindern soll. Zudem werden sowohl Nachlässe und Schenkungen an (Ehe-)Partner als auch an gemeinnützige Institutionen und Einrichtungen von der Besteuerung erfasst.

Die Initiative soll voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2026 zur Abstimmung gebracht werden. Die Zukunftssteuer erfordert von den betroffenen Steuerpflichtigen eine frühzeitige und gründliche Planung, um die erheblichen finanziellen Auswirkungen zu minimieren. Es bleibt abzuwarten, wie die politischen Entwicklungen verlaufen und ob die Initiative letztlich angenommen wird. Steuerpflichtige sollten jedoch bereits heute Massnahmen ergreifen, um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein.